PSD2, Artikel 7, EU

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile umfasst:

a)

Betreibt das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20 000 EUR betragen;

b)

betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen;

c)

betreibt das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125 000 EUR betragen.

Offizielle Quelle

Version: 4590ae975ece811b

SHA-256: sha256:4590ae975ece811b1b24449d5215efeebc4c05f9532dfec2169ea23c6e27ca65

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot