PSD2, Artikel 5, EU

(1) Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

b)

der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

c)

der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Artikel 7 verfügt;

d)

für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 10;

e)

eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

f)

eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Artikel 96 berücksichtigt;

g)

Offizielle Quelle

Version: 6d0936a03116f340

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Source: NovaCopilot