PSD2, Artikel 4, EU

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Herkunftsmitgliedstaat“

a)

den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder

b)

wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

2.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

3.

„Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;

4.

„Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 11 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erteilt wurde;

5.

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot