PSD2, Artikel 48, EU

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

a)

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

c)

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

e)

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Offizielle Quelle

Version: 03699ad6989cc5ee

SHA-256: sha256:03699ad6989cc5ee3690942c72e7b3c0a5e91bdb93983be6b2b3a07288e88c33

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot