PSD2, Artikel 52, EU

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:

1.

über den Zahlungsdienstleister:

a)

der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;

b)

die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Register nach Artikel 14 oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung;

2.

über die Nutzung des Zahlungsdienstes:

a)

eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

b)

die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

c)

Offizielle Quelle

Version: 1d4a828d77749ba1

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Source: NovaCopilot