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Agent · eidas-910-2014-8

eIDAS 2.0 artikel 8: Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Was diese Seite ist
Agent, eIDAS 2.0 artikel 8
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Minderu…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Das Sicherheitsniveau „substanziell“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein substanzielles Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich entsprechender technischer Überprüfungen — d…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Das Sicherheitsniveau „hoch“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein höheres Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person als ein Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren ei…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    des Verfahrens zum Nachweis und zur Überprüfung der Identität natürlicher oder juristischer Personen, die die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel beantragen;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    des Verfahrens zur Ausstellung der beantragten elektronischen Identifizierungsmittel;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    des Authentifizierungsmechanismus, bei dem die natürliche oder juristische Person die elektronischen Identifizierungsmittel verwendet, um einem vertrauenden Beteiligten ihre Identität zu bestätigen;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    der Einrichtung, die die Identifizierungsmittel ausstellt;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    jeder anderen Stelle, die mit dem Antrag für die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel befasst ist;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    technischer und sicherheitsbezogener Spezifikationen der ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (1) Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem gibt die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und/oder „hoch“ an, die den nach diesem System ausgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln zuerkannt wurden.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (2) Die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ bzw. „hoch“ erfüllen folgende Kriterien: a) Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikat…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Bis zum 18. September 2015 legt die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen, Standards und Verfahren mit Mindestanforderungen fest, auf die sich die Festlegung der Sicherheitsniveaus niedrig, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel bezieht.

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.
  2. 2Das Sicherheitsniveau „substanziell“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein substanzielles Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich entsprechender technischer Überprüfungen — deren Zweck in der substanziellen Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.
  3. 3Das Sicherheitsniveau „hoch“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein höheres Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person als ein Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.
  4. 4des Verfahrens zum Nachweis und zur Überprüfung der Identität natürlicher oder juristischer Personen, die die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel beantragen;
  5. 5des Verfahrens zur Ausstellung der beantragten elektronischen Identifizierungsmittel;
  6. 6des Authentifizierungsmechanismus, bei dem die natürliche oder juristische Person die elektronischen Identifizierungsmittel verwendet, um einem vertrauenden Beteiligten ihre Identität zu bestätigen;
  7. 7der Einrichtung, die die Identifizierungsmittel ausstellt;
  8. 8jeder anderen Stelle, die mit dem Antrag für die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel befasst ist;
  9. 9technischer und sicherheitsbezogener Spezifikationen der ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel.
  10. 10Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  11. 11(1) Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem gibt die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und/oder „hoch“ an, die den nach diesem System ausgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln zuerkannt wurden.
  12. 12(2) Die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ bzw. „hoch“ erfüllen folgende Kriterien: a) Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.
  13. 13(3) Bis zum 18. September 2015 legt die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen, Standards und Verfahren mit Mindestanforderungen fest, auf die sich die Festlegung der Sicherheitsniveaus niedrig, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel bezieht.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article8
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 8, Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-8 (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:f93a05b63e4bb4c5, bygge legal-2026-08-25).