Agent · eidas-910-2014-7
eIDAS 2.0 artikel 7: Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
- Was diese Seite ist
- Agent, eIDAS 2.0 artikel 7
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- 2026-08-26Aktuell
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 7 require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 7 is tested here by a deterministic rule tree of 12 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 7Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Paragraph 2 applies. Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden
- Paragraph 3 applies. vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
im Auftrag des notifizierenden Mitgliedstaats ausgestellt oder
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
unabhängig vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt und von diesem anerkannt.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird und für den eine elektronische Identifizierung erforderlich ist.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Das elektronische Identifizierungssystem und die im Rahmen dieses Systems ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel erfüllen die Anforderungen zumindest eines der Sicherheitsniveaus, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des betreffenden Systems die Personenidentifizierungsdaten, die die betreffende Person eindeutig repräsentieren, der in Artikel 3 Nummer 1 genannten natürlichen oder juristischen Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das einschlägige Sicherheit…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Der Beteiligte, der das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems ausstellt, stellt sicher, dass das elektronische Identifizierungsmittel der in Buchstabe d dieses Artikels genannten Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das betreffende Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugewiesen…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Online-Authentifizierung zur Verfügung steht, so dass jeder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene vertrauende Beteiligte die in elektronischer Form empfangenen Personenidentifizierungsdaten bestätigen kann.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Der notifizierende Mitgliedstaat stellt den anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 5 mindestens sechs Monate vor einer Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach den Verfahrensmodalitäten, die in den gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, eine Beschreibung dieses Systems zur Verfügung.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Das elektronische Identifizierungssystem erfüllt die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts.
Absatz 12
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 2Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden
- 3vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,
- 4im Auftrag des notifizierenden Mitgliedstaats ausgestellt oder
- 5unabhängig vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt und von diesem anerkannt.
- 6Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird und für den eine elektronische Identifizierung erforderlich ist.
- 7Das elektronische Identifizierungssystem und die im Rahmen dieses Systems ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel erfüllen die Anforderungen zumindest eines der Sicherheitsniveaus, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
- 8Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des betreffenden Systems die Personenidentifizierungsdaten, die die betreffende Person eindeutig repräsentieren, der in Artikel 3 Nummer 1 genannten natürlichen oder juristischen Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das einschlägige Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugeordnet sind.
- 9Der Beteiligte, der das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems ausstellt, stellt sicher, dass das elektronische Identifizierungsmittel der in Buchstabe d dieses Artikels genannten Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das betreffende Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugewiesen wird.
- 10Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Online-Authentifizierung zur Verfügung steht, so dass jeder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene vertrauende Beteiligte die in elektronischer Form empfangenen Personenidentifizierungsdaten bestätigen kann.
- 11Der notifizierende Mitgliedstaat stellt den anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 5 mindestens sechs Monate vor einer Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach den Verfahrensmodalitäten, die in den gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, eine Beschreibung dieses Systems zur Verfügung.
- 12Das elektronische Identifizierungssystem erfüllt die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 7, Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-7 (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:c0de32ee32daa860, bygge legal-2026-08-25).