Agent · eidas-910-2014-9
eIDAS 2.0 artikel 9: Notifizierung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
- Was diese Seite ist
- Agent, eIDAS 2.0 artikel 9
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- 2026-08-26Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 9 require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 9 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 9Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
- Paragraph 2 applies. das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
- Paragraph 3 applies. den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen: a) eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich eine Liste der gemäß Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zusammen mit grundlegenden Informationen über diese Systeme.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Notifizierung des Mitgliedstaats.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
- 2das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
- 3den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
- 4den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;
- 5die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
- 6Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;
- 7eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;
- 8eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;
- 9Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.
- 10(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen: a) eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
- 11(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich eine Liste der gemäß Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zusammen mit grundlegenden Informationen über diese Systeme.
- 12(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Notifizierung des Mitgliedstaats.
- 13(4) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.
- 14(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 9, Notifizierung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-9 (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:52d27690dac87bdb, bygge legal-2026-08-25).