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Agent · dora-2022-2554-34

DORA artikel 34: Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk

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Agent, DORA artikel 34
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Um einen kohärenten Ansatz bei den Überwachungstätigkeiten sicherzustellen und um koordinierte allgemeine Überwachungsstrategien und kohärente operative Ansätze und Arbeitsmethoden sicherzustellen, richten die drei gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b benannten federführenden Überwachungsbehörden ein JON ein, um sich in den Vorbereitungsphasen untereinander abzustimmen und die Überwachung über die von ihnen jewe…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die federführenden Überwachungsbehörden ein gemeinsames Überwachungsprotokoll, in dem die genauen Verfahren für die tägliche Koordinierung und die Gewährleistung eines raschen Austauschs und rascher Reaktionen festgelegt sind. Das Protokoll wird regelmäßig überarbeitet, um den operativen Erfordernissen, insbesondere der Entwicklung praktischer Überwachungsregelungen, Rechnung…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Die federführenden Überwachungsbehörden können die EZB und die ENISA auf Ad-hoc-Basis ersuchen, fachliche Beratung zu leisten, praktische Erfahrungen auszutauschen oder an spezifischen Koordinierungssitzungen des JON teilzunehmen.

    Absatz 3

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Um einen kohärenten Ansatz bei den Überwachungstätigkeiten sicherzustellen und um koordinierte allgemeine Überwachungsstrategien und kohärente operative Ansätze und Arbeitsmethoden sicherzustellen, richten die drei gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b benannten federführenden Überwachungsbehörden ein JON ein, um sich in den Vorbereitungsphasen untereinander abzustimmen und die Überwachung über die von ihnen jeweils überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister sowie über das etwaige Vorgehen, das gemäß Artikel 42 erforderlich sein könnte, zu koordinieren.
  2. 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die federführenden Überwachungsbehörden ein gemeinsames Überwachungsprotokoll, in dem die genauen Verfahren für die tägliche Koordinierung und die Gewährleistung eines raschen Austauschs und rascher Reaktionen festgelegt sind. Das Protokoll wird regelmäßig überarbeitet, um den operativen Erfordernissen, insbesondere der Entwicklung praktischer Überwachungsregelungen, Rechnung zu tragen.
  3. 3(3) Die federführenden Überwachungsbehörden können die EZB und die ENISA auf Ad-hoc-Basis ersuchen, fachliche Beratung zu leisten, praktische Erfahrungen auszutauschen oder an spezifischen Koordinierungssitzungen des JON teilzunehmen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2554
chapter
article34
paragraphs3
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2554 art. 34, Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-34 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:da2ee802671b20aa, bygge legal-2026-08-25).