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Agent · dora-2022-2554-26

DORA artikel 26: Erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis von TLPT

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk

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Agent, DORA artikel 26
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelte Finanzunternehmen, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, führen mindestens alle drei Jahre anhand von TLPT erweiterte Tests durch. Auf der Grundlage des Risikoprofils des Finanzunternehmens und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann die zust…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Jeder bedrohungsorientierte Penetrationstest schließt mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen eines Finanzunternehmens ein und wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die derartige Funktionen unterstützen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Finanzunternehmen ermitteln alle relevanten zugrunde liegenden IKT-Systeme, -Prozesse und -Technologien, die kritische oder wichtige Funktionen und IKT-Dienstleistungen unterstützen, einschließlich derer, die diejenigen kritischen oder wichtigen Funktionen unterstützen, die an IKT-Drittdienstleister ausgelagert oder per Vertrag vergeben wurden.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Finanzunternehmen bewerten, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen muss. Der genaue Umfang von TLPT ist vom Ergebnis dieser Bewertung abhängig und wird von den zuständigen Behörden validiert.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (3) Sind IKT-Drittdienstleister in das Spektrum der TLPT einbezogen, ergreift das Finanzunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um die Einbindung dieser IKT-Drittdienstleister in die TLPT sicherzustellen, und trägt jederzeit die volle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (4) Wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich die Einbindung eines IKT-Drittdienstleisters in einen TLPT gemäß Absatz 3 nachteilig auf die Qualität oder die Sicherheit von Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters an Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, oder auf die Vertraulichkeit in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbu…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Diese gebündelten Tests erstrecken sich auf das relevante Spektrum von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von den Finanzunternehmen per Vertrag an die jeweiligen IKT-Drittdienstleister vergeben wurden. Die gebündelten Tests gelten als TLPT, die von den an den gebündelten Tests beteiligten Finanzunternehmen durchgeführt werden.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Die Zahl der Finanzunternehmen, die sich an den gebündelten Tests beteiligen, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und der Art der betreffenden Dienstleistungen angemessen austariert.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Finanzunternehmen wenden in Zusammenarbeit mit IKT-Drittdienstleistern und anderen beteiligten Parteien, einschließlich der Tester, jedoch ohne die zuständigen Behörden, wirksame Risikomanagementkontrollen an, um die Gefahr von potenziellen Auswirkungen auf Daten, Schäden an Vermögenswerten und Unterbrechungen kritischer oder wichtiger Funktionen, Dienste oder Vorgänge im Finanzunternehmen selbst, seinen Gegenpar…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (6) Nach Abschluss der Tests und der Ausarbeitung von Berichten und Plänen mit Abhilfemaßnahmen legen das Finanzunternehmen und gegebenenfalls die externen Tester der gemäß Absatz 9 oder 10 benannten Behörde eine Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse, die Pläne mit Abhilfemaßnahmen und die Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass der TLPT anforderungsgemäß durchgeführt wurden.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (7) Die Behörden stellen Finanzunternehmen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Test — wie in den Unterlagen nachgewiesen — im Einklang mit den Anforderungen durchgeführt wurde, um die gegenseitige Anerkennung bedrohungsorientierter Penetrationstests zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das Finanzunternehmen übermittelt der jeweils zuständigen Behörde die Bescheinigung, die Zusammenfassun…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Unbeschadet einer solchen Bescheinigung bleiben Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Auswirkungen der in Absatz 4 genannten Tests verantwortlich.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (8) Finanzunternehmen beauftragen Tester für die Zwecke der Durchführung von TLPT gemäß Artikel 27. Ziehen Finanzunternehmen für die Zwecke der Durchführung von TLPT interne Tester heran, so beauftragen sie für jeden dritten Test einen externen Tester.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, ziehen nur externe Tester gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e heran.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelte Finanzunternehmen, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, führen mindestens alle drei Jahre anhand von TLPT erweiterte Tests durch. Auf der Grundlage des Risikoprofils des Finanzunternehmens und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde das Finanzunternehmen erforderlichenfalls auffordern, die Häufigkeit dieser Tests zu verringern oder zu erhöhen.
  2. 2(2) Jeder bedrohungsorientierte Penetrationstest schließt mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen eines Finanzunternehmens ein und wird an Live-Produktionssystemen durchgeführt, die derartige Funktionen unterstützen.
  3. 3Finanzunternehmen ermitteln alle relevanten zugrunde liegenden IKT-Systeme, -Prozesse und -Technologien, die kritische oder wichtige Funktionen und IKT-Dienstleistungen unterstützen, einschließlich derer, die diejenigen kritischen oder wichtigen Funktionen unterstützen, die an IKT-Drittdienstleister ausgelagert oder per Vertrag vergeben wurden.
  4. 4Finanzunternehmen bewerten, welche kritischen oder wichtigen Funktionen ein TLPT einschließen muss. Der genaue Umfang von TLPT ist vom Ergebnis dieser Bewertung abhängig und wird von den zuständigen Behörden validiert.
  5. 5(3) Sind IKT-Drittdienstleister in das Spektrum der TLPT einbezogen, ergreift das Finanzunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um die Einbindung dieser IKT-Drittdienstleister in die TLPT sicherzustellen, und trägt jederzeit die volle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.
  6. 6(4) Wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich die Einbindung eines IKT-Drittdienstleisters in einen TLPT gemäß Absatz 3 nachteilig auf die Qualität oder die Sicherheit von Dienstleistungen des IKT-Drittdienstleisters an Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, oder auf die Vertraulichkeit in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Daten auswirkt, können das Finanzunternehmen und der IKT-Drittdienstleister unbeschadet Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 schriftlich vereinbaren, dass der IKT-Drittdienstleister unmittelbar vertragliche Vereinbarungen mit einem externen Tester schließt, um unter der Leitung eines benannten Finanzunternehmens einen gebündelten TLPT durchzuführen, an dem mehrere Finanzunternehmen beteiligt sind (gebündelter Test), für die der IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt.
  7. 7Diese gebündelten Tests erstrecken sich auf das relevante Spektrum von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von den Finanzunternehmen per Vertrag an die jeweiligen IKT-Drittdienstleister vergeben wurden. Die gebündelten Tests gelten als TLPT, die von den an den gebündelten Tests beteiligten Finanzunternehmen durchgeführt werden.
  8. 8Die Zahl der Finanzunternehmen, die sich an den gebündelten Tests beteiligen, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und der Art der betreffenden Dienstleistungen angemessen austariert.
  9. 9(5) Finanzunternehmen wenden in Zusammenarbeit mit IKT-Drittdienstleistern und anderen beteiligten Parteien, einschließlich der Tester, jedoch ohne die zuständigen Behörden, wirksame Risikomanagementkontrollen an, um die Gefahr von potenziellen Auswirkungen auf Daten, Schäden an Vermögenswerten und Unterbrechungen kritischer oder wichtiger Funktionen, Dienste oder Vorgänge im Finanzunternehmen selbst, seinen Gegenparteien oder im Finanzsektor zu mindern.
  10. 10(6) Nach Abschluss der Tests und der Ausarbeitung von Berichten und Plänen mit Abhilfemaßnahmen legen das Finanzunternehmen und gegebenenfalls die externen Tester der gemäß Absatz 9 oder 10 benannten Behörde eine Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse, die Pläne mit Abhilfemaßnahmen und die Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass der TLPT anforderungsgemäß durchgeführt wurden.
  11. 11(7) Die Behörden stellen Finanzunternehmen eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Test — wie in den Unterlagen nachgewiesen — im Einklang mit den Anforderungen durchgeführt wurde, um die gegenseitige Anerkennung bedrohungsorientierter Penetrationstests zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das Finanzunternehmen übermittelt der jeweils zuständigen Behörde die Bescheinigung, die Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse und die Abhilfemaßnahmen.
  12. 12Unbeschadet einer solchen Bescheinigung bleiben Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Auswirkungen der in Absatz 4 genannten Tests verantwortlich.
  13. 13(8) Finanzunternehmen beauftragen Tester für die Zwecke der Durchführung von TLPT gemäß Artikel 27. Ziehen Finanzunternehmen für die Zwecke der Durchführung von TLPT interne Tester heran, so beauftragen sie für jeden dritten Test einen externen Tester.
  14. 14Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, ziehen nur externe Tester gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e heran.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2554
chapter
article26
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2554 art. 26, Erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis von TLPT. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-26 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:a4c3eb45c2d4df07, bygge legal-2026-08-25).