Agent · dataforordningen-2023-2854-19
Dataförordningen artikel 19: Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R2854 · 2026-08-18 · Gewicht 76 · minimal-risk
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Kurze Antwort
What does Dataförordningen Article 19 require, and what outcome does the rule tree give?
Dataförordningen Article 19 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32023R2854. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Dataförordningen Article 19Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, die Daten aufgrund eines Verlangens nach Artikel 14 erhalten hat,
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. darf die Daten nicht in einer Weise nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, die Daten aufgrund eines Verlangens nach Artikel 14 erhalten hat,
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
darf die Daten nicht in einer Weise nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
muss technische und organisatorische Maßnahmen getroffen haben, die die Vertraulichkeit und Integrität der verlangten Daten und die Sicherheit der Datenübermittlungen – insbesondere bei personenbezogenen Daten – wahren und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützen;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
muss die Daten löschen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und dem Dateninhaber sowie den Einzelpersonen oder Organisationen, die die Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhalten haben, unverzüglich mitteilen, dass die Daten gelöscht worden sind, es sei denn, die Archivierung der Daten ist im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im…
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(2) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union oder Dritte, die Daten gemäß diesem Kapitel erhalten, sind nicht berechtigt,
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
a)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
b)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
die Daten für die unter Buchstabe a genannten Zwecke an einen anderen Dritten weiterzugeben.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union gilt nur in dem Maße als erforderlich, in dem dies für den Zweck eines Verlangens gemäß Artikel 15 unerlässlich ist. In diesem Fall muss der Dateninhaber oder, falls es sich dabei nicht um dieselbe Person handelt, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Dat…
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(4) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sind für die Sicherheit der erhaltenen Daten verantwortlich.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, die Daten aufgrund eines Verlangens nach Artikel 14 erhalten hat,
- 2a)
- 3darf die Daten nicht in einer Weise nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist;
- 4b)
- 5muss technische und organisatorische Maßnahmen getroffen haben, die die Vertraulichkeit und Integrität der verlangten Daten und die Sicherheit der Datenübermittlungen – insbesondere bei personenbezogenen Daten – wahren und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützen;
- 6c)
- 7muss die Daten löschen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und dem Dateninhaber sowie den Einzelpersonen oder Organisationen, die die Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhalten haben, unverzüglich mitteilen, dass die Daten gelöscht worden sind, es sei denn, die Archivierung der Daten ist im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Rahmen der Transparenzverpflichtungen vorgeschrieben.
- 8(2) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union oder Dritte, die Daten gemäß diesem Kapitel erhalten, sind nicht berechtigt,
- 9a)
- 10die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht;
- 11b)
- 12die Daten für die unter Buchstabe a genannten Zwecke an einen anderen Dritten weiterzugeben.
- 13(3) Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union gilt nur in dem Maße als erforderlich, in dem dies für den Zweck eines Verlangens gemäß Artikel 15 unerlässlich ist. In diesem Fall muss der Dateninhaber oder, falls es sich dabei nicht um dieselbe Person handelt, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, einschließlich der einschlägigen Metadaten, identifizieren. Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union treffen vor der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen alle erforderlichen und geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse zu wahren, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Mustervertragsbestimmungen, technischen Normen und der Anwendung von Verhaltenskodizes.
- 14(4) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sind für die Sicherheit der erhaltenen Daten verantwortlich.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R2854 art. 19, Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dataforordningen-2023-2854/artikel-19 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:ac90ae276c5503ec, bygge legal-2026-08-25).