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Agent · cyberresiliens-2024-2847-55

Cyberresiliensakten artikel 55: Schutzklauselverfahren der Union

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Was diese Seite ist
Agent, Cyberresiliensakten artikel 55
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 54 Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Wirtschaftsakteur auf und prüft die national…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt mit digitalen Elementen von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in den harmonisierten Normen zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 27 zurückgeführt, so prüft die Kommission, ob ein gemäß Artikel 27 Absatz 9 angenommener delegierter Rechtsakt, in dem die Konformitätsvermutung in Bezug auf dieses Zertifizierungsschemas festgelegt w…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27 zurückgeführt, so prüft die Kommission, ob ein gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommener Durchführungsrechtsakt, in dem die gemeinsamen Spezifikationen festgelegt worden sind, zu ändern oder aufzuheben ist.

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 54 Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Wirtschaftsakteur auf und prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Eingang der in Artikel 54 Absatz 5 genannten Unterrichtung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidung mit.
  2. 2(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt mit digitalen Elementen von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
  3. 3(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in den harmonisierten Normen zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
  4. 4(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 27 zurückgeführt, so prüft die Kommission, ob ein gemäß Artikel 27 Absatz 9 angenommener delegierter Rechtsakt, in dem die Konformitätsvermutung in Bezug auf dieses Zertifizierungsschemas festgelegt worden ist, zu ändern oder aufzuheben ist.
  5. 5(5) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit digitalen Elementen auf Mängel in gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27 zurückgeführt, so prüft die Kommission, ob ein gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommener Durchführungsrechtsakt, in dem die gemeinsamen Spezifikationen festgelegt worden sind, zu ändern oder aufzuheben ist.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R2847
chapter
article55
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R2847 art. 55, Schutzklauselverfahren der Union. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-55 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:8dcb8be213129e89, bygge legal-2026-08-25).