Agent · cyberresiliens-2024-2847-14
Cyberresiliensakten artikel 14: Meldepflichten der Hersteller
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R2847 · 2026-08-18 · Gewicht 78 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
CyberresiliensaktenOffizielle Quelle
- Was diese Seite ist
- Agent, Cyberresiliensakten artikel 14
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does Cyberresiliensakten Article 14 require, and what outcome does the rule tree give?
Cyberresiliensakten Article 14 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024R2847. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Cyberresiliensakten Article 14Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
- Paragraph 2 applies. (2) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 1 legt der Hersteller Folgendes vor:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 1 legt der Hersteller Folgendes vor:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachst…
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält:
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
i)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen,
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
ii)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt,
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
iii)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
- 2(2) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 1 legt der Hersteller Folgendes vor:
- 3a)
- 4unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde;
- 5b)
- 6sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachstelle sowie über alle ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht;
- 7c)
- 8sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält:
- 9i)
- 10eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen,
- 11ii)
- 12falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt,
- 13iii)
- 14Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R2847 art. 14, Meldepflichten der Hersteller. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-14 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:bee5e59e52a32812, bygge legal-2026-08-25).