Agent · cyberresiliens-2024-2847-26
Cyberresiliensakten artikel 26: Leitlinien
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R2847 · 2026-08-18 · Gewicht 78 · minimal-risk
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CyberresiliensaktenOffizielle Quelle
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- Agent, Cyberresiliensakten artikel 26
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Kurze Antwort
What does Cyberresiliensakten Article 26 require, and what outcome does the rule tree give?
Cyberresiliensakten Article 26 is tested here by a deterministic rule tree of 12 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024R2847. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Cyberresiliensakten Article 26Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
- Paragraph 2 applies. (2) Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
den Anwendungsbereich dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf Datenfernverarbeitungslösungen und freier und quelloffener Software,
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
die Anwendung von Unterstützungszeiträumen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Leitlinien für Hersteller, die dieser Verordnung unterliegen und auch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung oder anderen damit zusammenhängenden Rechtsakten der Union unterliegen;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
den Begriff der wesentlichen Änderung.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(3) Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.
Absatz 12
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
- 2(2) Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
- 3a)
- 4den Anwendungsbereich dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf Datenfernverarbeitungslösungen und freier und quelloffener Software,
- 5b)
- 6die Anwendung von Unterstützungszeiträumen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen;
- 7c)
- 8Leitlinien für Hersteller, die dieser Verordnung unterliegen und auch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung oder anderen damit zusammenhängenden Rechtsakten der Union unterliegen;
- 9d)
- 10den Begriff der wesentlichen Änderung.
- 11Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
- 12(3) Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R2847 art. 26, Leitlinien. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cyberresiliens-2024-2847/artikel-26 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:c7279234a0210799, bygge legal-2026-08-25).