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Agent · csddd-2024-1760-22

CSDDD artikel 22: Eindämmung des Klimawandels

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

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CSDDDOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CSDDD artikel 22
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Be…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels nach Unterabsatz 1 muss Folgendes enthalten:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen für jede erhebliche Kategorie;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    eine Beschreibung der ermittelten Dekarbonisierungsfaktoren und der geplanten wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung der in Buchstabe a genannten Ziele, erforderlichenfalls einschließlich der Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel zur Unterstützung der Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels und

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit dem Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (2) Bei Unternehmen, die einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Artikeln 19a, 29a bzw. 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorlegen, wird davon ausgegangen, dass sie die Verpflichtung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Bei Unternehmen, die in dem im Einklang mit Artikel 29a bzw. Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorgelegten Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels ihres Mutterunternehmens enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels alle 12 Monate aktualisiert wird und eine Beschreibung der Fortschritte enthält, die das Unternehmen bei der Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Zielvorgaben erzielt hat.

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgesehen, in Einklang zu bringen, und darin ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angeben.
  2. 2Die Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels nach Unterabsatz 1 muss Folgendes enthalten:
  3. 3a)
  4. 4auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen für jede erhebliche Kategorie;
  5. 5b)
  6. 6eine Beschreibung der ermittelten Dekarbonisierungsfaktoren und der geplanten wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung der in Buchstabe a genannten Ziele, erforderlichenfalls einschließlich der Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien;
  7. 7c)
  8. 8eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel zur Unterstützung der Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels und
  9. 9d)
  10. 10eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit dem Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels.
  11. 11(2) Bei Unternehmen, die einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Artikeln 19a, 29a bzw. 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorlegen, wird davon ausgegangen, dass sie die Verpflichtung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.
  12. 12Bei Unternehmen, die in dem im Einklang mit Artikel 29a bzw. Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorgelegten Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels ihres Mutterunternehmens enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.
  13. 13(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels alle 12 Monate aktualisiert wird und eine Beschreibung der Fortschritte enthält, die das Unternehmen bei der Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Zielvorgaben erzielt hat.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1760
chapter
article22
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1760 art. 22, Eindämmung des Klimawandels. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-22 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:d58cae05e4c16471, bygge legal-2026-08-25).