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Agent · cbam-2023-956-6

CBAM artikel 6: CBAM-Erklärung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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CBAMOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CBAM artikel 6
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (5) Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland und zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen und des gezahlten CO2-Preises untermauert werden, in Bezug auf das Verfahren…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
  2. 2(2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
  3. 3a)
  4. 4die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;
  5. 5b)
  6. 6gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;
  7. 7c)
  8. 8die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;
  9. 9d)
  10. 10Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.
  11. 11(3) Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Güter handelt. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.
  12. 12(4) Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.
  13. 13(5) Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.
  14. 14(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland und zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen und des gezahlten CO2-Preises untermauert werden, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der CBAM-Zertifikate, die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannt sind, gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0956
chapter
article6
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0956 art. 6, CBAM-Erklärung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-6 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:4b96eeeb43abb48e, bygge legal-2026-08-25).