Agent · cbam-2023-956-5
CBAM artikel 5: Antrag auf Zulassung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CBAM artikel 5
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does CBAM Article 5 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 5 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 5Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so i…
- Paragraph 2 applies. (2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
- Paragraph 3 applies. (3) Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so i…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(5) Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
a)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Name, Anschrift und Kontaktangaben;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
b)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
EORI-Nummer;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
c)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
d)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so ist der Antrag auf Zulassung von diesem indirekten Zollvertreter zu stellen.
- 2(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
- 3(3) Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
- 4(4) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.
- 5Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.
- 6(5) Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:
- 7a)
- 8Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- 9b)
- 10EORI-Nummer;
- 11c)
- 12in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
- 13d)
- 14Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 5, Antrag auf Zulassung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-5 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:8330eb095dd0beed, bygge legal-2026-08-25).