Agent · cbam-2023-956-25
CBAM artikel 25: Regeln für die Einfuhr von Waren
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, CBAM artikel 25
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does CBAM Article 25 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 25 is tested here by a deterministic rule tree of 6 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 25Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das…
- Paragraph 3 applies. (3) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 gilt sinngemäß für diese Verordnung.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
Absatz 6
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.
- 2(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.
- 3(3) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.
- 4(4) Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde.
- 5(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 gilt sinngemäß für diese Verordnung.
- 6(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 25, Regeln für die Einfuhr von Waren. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-25 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:18418345991dcac2, bygge legal-2026-08-25).