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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-95/24ATAU v Procura generale presso la Corte d’appello di Napoli

Entschieden
2026-05-21
ECLI
ECLI:EU:C:2026:416
CELEX
62024CJ0095
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Art. 4 Nr. 6 – Vollstreckungsmitgliedstaat, der sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung – Freiwilliger und zweifelsfreier Verzicht der betroffenen Person, bei dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen – Beurteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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