Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-92/21VW v Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'asile (Fedasil)
- Entschieden
- 2021-03-26
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:258
- CELEX
- 62021CO0092
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) – Art. 27 – Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung – Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels – Art. 29 – Modalitäten und Fristen für Überstellungen – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 18 – Nationale Maßnahme, mit der einem Antragsteller, an den eine Überstellungsentscheidung gerichtet ist, ein Platz in einer speziellen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, in der die untergebrachten Personen Begleitung erhalten, um ihre Überstellung vorzubereiten.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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