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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-83/21Airbnb Ireland UC and Airbnb Payments UK Ltd v Agenzia delle Entrate

Entschieden
2022-12-22
ECLI
ECLI:EU:C:2022:1018
CELEX
62021CJ0083
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Art. 114 Abs. 2 AEUV – Ausschluss von Bestimmungen über die Steuern – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Elektronischer Geschäftsverkehr – Internetportal für die Immobilienvermittlung – Art. 1 Abs. 5 Buchst. a – Ausschluss des ‚Bereichs der Besteuerung‘ – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Art. 2 Abs. 3 – Ausschluss des ‚Bereichs der Steuern‘ – Richtlinie (EU) 2015/1535 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f – Begriffe ‚Vorschrift betreffend Dienste‘ und ‚technische Vorschrift‘ – Den Erbringern von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung auferlegte Verpflichtung, Daten über Mietverträge zu erheben und an den Fiskus zu übermitteln und die Abzugsteuer auf die geleisteten Zahlungen einzubehalten – Dienstleistungserbringern, die keine ständige Niederlassung in Italien haben, auferlegte Verpflichtung, einen Steuervertreter zu benennen – Art. 56 AEUV – Restriktiver Charakter – Legitimes Ziel – Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters – Art. 267 Abs. 3 AEUV – Befugnisse eines einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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