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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-8/24Criminal proceedings against D. d.o.o

Entschieden
2026-03-17
ECLI
ECLI:EU:C:2026:210
CELEX
62024CJ0008
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verordnung (EU) 2018/1805 – Art. 1 Abs. 1 und 4 – Einziehungsentscheidung, die in einem Strafverfahren erlassen wird – Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d – Einziehung im Zusammenhang mit einer Straftat, aber ohne endgültige Verurteilung – Einziehungsentscheidung, die in einem freisprechenden Urteil ergangen ist, mit dem festgestellt wird, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat als derjenigen darstellen, die zu diesem Urteil geführt hat, und an der andere Personen als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt waren – Keine Anklage gegen diese Personen – Art. 19 Abs. 1 Buchst. h – Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – Ausnahmefälle, in denen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zur Folge hätte – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte – Nichtinanspruchnahme wirksamer Rechtsbehelfe im Entscheidungsmitgliedstaat.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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