Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-8/20L.R. v Bundesrepublik Deutschland
- Entschieden
- 2021-05-20
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:404
- CELEX
- 62020CJ0008
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Antrag auf internationalen Schutz – Unzulässigkeitsgründe – Art. 2 Buchst. q – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Art. 33 Abs. 2 Buchst. d – Durch einen Mitgliedstaat erfolgende Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig wegen der Ablehnung eines früheren Antrags, den der Betroffene in einem Drittstaat gestellt hat, der mit der Europäischen Union ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gestellten Asylantrags geschlossen hat – Bestandskräftige Entscheidung des Königreichs Norwegen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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