Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Zurück zu den Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-745/24Verband Sozialer Wettbewerb eV v GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG

Entschieden
2025-12-18
ECLI
ECLI:EU:C:2025:1030
CELEX
62024CO0745
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Landwirtschaft und Fischerei – Ökologische/biologische Erzeugnisse – Verordnung (EU) 2018/848 – Art. 3 Nr. 52 – Begriff ‚Kennzeichnung‘ – Begriff ‚Etikett‘ – Art. 3 Nr. 53 – Begriff ‚Werbung‘ – Art. 30 Abs. 1 – Mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnete Erzeugnisse – Art. 32 Abs. 1 Buchst. a – Pflicht, auf der Kennzeichnung die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat – Unanwendbarkeit auf Werbeprospekte, mit denen diese Erzeugnisse beworben werden.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

    Überprüfbare Vertrauenssignale

    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

    ModellkartePrüfung