Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-745/24Verband Sozialer Wettbewerb eV v GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG
- Entschieden
- 2025-12-18
- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:1030
- CELEX
- 62024CO0745
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Landwirtschaft und Fischerei – Ökologische/biologische Erzeugnisse – Verordnung (EU) 2018/848 – Art. 3 Nr. 52 – Begriff ‚Kennzeichnung‘ – Begriff ‚Etikett‘ – Art. 3 Nr. 53 – Begriff ‚Werbung‘ – Art. 30 Abs. 1 – Mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnete Erzeugnisse – Art. 32 Abs. 1 Buchst. a – Pflicht, auf der Kennzeichnung die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat – Unanwendbarkeit auf Werbeprospekte, mit denen diese Erzeugnisse beworben werden.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht