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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-703/20PONS HOLDING

Entschieden
2021-05-06
ECLI
ECLI:EU:C:2021:365
CELEX
62020CO0703
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationale Regelung, die die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person vorsieht, die sich aufgrund einer von einer natürlichen Person begangenen Straftat bereichert hat, ohne dass deren strafrechtliche Verantwortlichkeit zwangsläufig gegeben ist Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 48 – Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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