Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-70/22Viagogo AG v Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) and Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Entschieden
- 2023-04-27
- ECLI
- ECLI:EU:C:2023:350
- CELEX
- 62022CJ0070
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚niedergelassener Diensteanbieter‘ – Art. 3 Abs. 1 – Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Diensteanbieter – Im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Gesellschaft – Unanwendbarkeit ratione personae – Art. 56 AEUV – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Anwendungsbereich – Verbot der Einschränkung der Erbringung von Dienstleistungen, die eine Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreitet – Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von über 90 Tagen in Italien – Unanwendbarkeit ratione personae – Art. 102 AEUV – Fehlen jeglicher Angaben in der Vorlageentscheidung, aus denen sich eine Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und einem etwaigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung herleiten ließe – Unzulässigkeit.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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