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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-70/22Viagogo AG v Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) and Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)

Entschieden
2023-04-27
ECLI
ECLI:EU:C:2023:350
CELEX
62022CJ0070
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚niedergelassener Diensteanbieter‘ – Art. 3 Abs. 1 – Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Diensteanbieter – Im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Gesellschaft – Unanwendbarkeit ratione personae – Art. 56 AEUV – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Anwendungsbereich – Verbot der Einschränkung der Erbringung von Dienstleistungen, die eine Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreitet – Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von über 90 Tagen in Italien – Unanwendbarkeit ratione personae – Art. 102 AEUV – Fehlen jeglicher Angaben in der Vorlageentscheidung, aus denen sich eine Verbindung zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und einem etwaigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung herleiten ließe – Unzulässigkeit.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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