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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-670/19Gardinia Home Decor GmbH v Hauptzollamt Ulm

Entschieden
2020-02-27
ECLI
ECLI:EU:C:2020:117
CELEX
62019CO0670
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Kombinierte Nomenklatur – Unterposition 8302 41 90 – Gardinenstangen aus Metall.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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