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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-67/23Criminal proceedings against S.Z

Entschieden
2024-09-05
ECLI
ECLI:EU:C:2024:680
CELEX
62023CJ0067
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar – Verbot der Einfuhr von Gütern, die ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben oder aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden – Verordnung (EG) Nr. 194/2008 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Teakholzstämme mit Ursprung in Birma/Myanmar, die vor dem Transport in die Europäische Union nach Taiwan ausgeführt und dort bearbeitet wurden – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 24 – Begriff ‚wesentliche Be- oder Verarbeitung‘ – In Taiwan entastete, entrindete, zu Holzquadern zugesägte oder zu Teak-Schnittholz zersägte Teakholzstämme – Von den taiwanesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis – Wert dieses Zeugnisses für die Bestimmung des Ursprungs dieser Teakholzstämme durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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