Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-67/23Criminal proceedings against S.Z
- Entschieden
- 2024-09-05
- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:680
- CELEX
- 62023CJ0067
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar – Verbot der Einfuhr von Gütern, die ihren Ursprung in Birma/Myanmar haben oder aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden – Verordnung (EG) Nr. 194/2008 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Teakholzstämme mit Ursprung in Birma/Myanmar, die vor dem Transport in die Europäische Union nach Taiwan ausgeführt und dort bearbeitet wurden – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 24 – Begriff ‚wesentliche Be- oder Verarbeitung‘ – In Taiwan entastete, entrindete, zu Holzquadern zugesägte oder zu Teak-Schnittholz zersägte Teakholzstämme – Von den taiwanesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis – Wert dieses Zeugnisses für die Bestimmung des Ursprungs dieser Teakholzstämme durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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