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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-66/21O.T. E. v Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Entschieden
2022-10-20
ECLI
ECLI:EU:C:2022:809
CELEX
62021CJ0066
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren – Richtlinie 2004/81/EG – Art. 6 – Anwendungsbereich – Drittstaatsangehöriger, der geltend macht, Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel gewesen zu sein – Einräumung der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedenkzeit – Verbot, eine Rückführungsentscheidung zu vollstrecken – Begriff – Tragweite – Berechnung dieser Bedenkzeit – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Überstellung in den Mitgliedstaat, der für die Prüfung dieses Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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