Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-625/17Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG v Finanzamt Feldkirch
- Entschieden
- 2018-11-22
- ECLI
- ECLI:EU:C:2018:939
- CELEX
- 62017CJ0625
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 und 63 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr – Kreditinstitute – Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zu dieser Abgabe – Einbeziehung von grenzüberschreitenden Bankgeschäften – Ausschluss der Geschäfte von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat – Unterschiedliche Behandlung – Beschränkung – Rechtfertigung.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht