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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-621/24Landkreis Schweinfurt v FB

Entschieden
2026-06-04
ECLI
ECLI:EU:C:2026:450
CELEX
62024CJ0621
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/33/EU – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 2 Buchst. g – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen – Art. 17 Abs. 2 – Anforderung, einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten – Antragsteller auf internationalen Schutz, der von einer Überstellungsentscheidung betroffen ist – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, die weder Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts noch Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs umfassen – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c – Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen aufgrund der Stellung eines Folgeantrags – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 2 Buchst. q – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Anwendbarkeit – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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