Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-609/21Criminal proceedings against IP and Others
- Entschieden
- 2022-03-25
- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:232
- CELEX
- 62021CO0609
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 4 Abs. 3 EUV – Art. 267 AEUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens – Nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sich das nationale Strafgericht wegen Befangenheit ablehnt, weil es im Vorabentscheidungsersuchen zum Sachverhalt der Rechtssache Stellung genommen hat, da die in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben wird – Art. 18 AEUV – Art. 21 Abs. 2 der Charta – Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Verpflichtung der nationalen Gerichte, ihren Mitgliedstaat über jedes an den Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zu informieren.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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