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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-564/18LH v Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Entschieden
2020-03-19
ECLI
ECLI:EU:C:2020:218
CELEX
62018CJ0564
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Antrag auf internationalen Schutz – Art. 33 Abs. 2 – Unzulässigkeitsgründe – Nationale Regelung, nach der der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land, in dem er nicht der Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetroffen ist oder dieses Land ausreichenden Schutz gewährt – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz – Frist von acht Tagen für die Entscheidung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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