Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-548/21C.G. v Bezirkshauptmannschaft Landeck
- Entschieden
- 2024-10-04
- ECLI
- ECLI:EU:C:2024:830
- CELEX
- 62021CJ0548
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 3 Nr. 2 – Begriff ‚Verarbeitung‘ – Art. 4 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c – Grundsatz der ‚Datenminimierung‘ – Art. 7, 8 und 47 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis, dass eine Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts ‚gesetzlich vorgesehen‘ sein muss – Verhältnismäßigkeit – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit anhand aller relevanten Gesichtspunkte – Vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde – Art. 13 – Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen – Grenzen – Art. 54 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter – Polizeiliche Ermittlungen im Bereich des Handels mit Suchtmitteln – Versuch der Polizeibehörden, ein Mobiltelefon zu entsperren, um für die Zwecke dieser Ermittlungen Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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