Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-536/13"Gazprom" OAO v Lietuvos Respublika
- Entschieden
- 2015-05-13
- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:316
- CELEX
- 62013CJ0536
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Schiedsgerichtsbarkeit – Ausschluss – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird – Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen – New Yorker Übereinkommen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht