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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-53/20Hengstenberg GmbH & Co. KG v Spreewaldverein eV

Entschieden
2021-04-15
ECLI
ECLI:EU:C:2021:279
CELEX
62020CJ0053
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 – Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 – Änderung einer Produktspezifikation – Gurken aus dem Spreewald (Deutschland) ‚Spreewälder Gurken (g. g. A.)‘ – Nicht geringfügige Änderungen – Einspruchsverfahren – Einspruch gegen den Änderungsantrag – Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wurde – Begriff ‚berechtigtes Interesse‘.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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