Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-53/20Hengstenberg GmbH & Co. KG v Spreewaldverein eV
- Entschieden
- 2021-04-15
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:279
- CELEX
- 62020CJ0053
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 – Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 – Änderung einer Produktspezifikation – Gurken aus dem Spreewald (Deutschland) ‚Spreewälder Gurken (g. g. A.)‘ – Nicht geringfügige Änderungen – Einspruchsverfahren – Einspruch gegen den Änderungsantrag – Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wurde – Begriff ‚berechtigtes Interesse‘.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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