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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-529/15Proceedings brought by Gert Folk

Entschieden
2017-06-01
ECLI
ECLI:EU:C:2017:419
CELEX
62015CJ0529
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35/EG – Art. 17 – Zeitliche Geltung – Betrieb einer Wasserkraftanlage, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurde – Art. 2 Nr. 1 Buchst. b – Begriff ‚Umweltschaden‘ – Nationale Regelung, die durch eine Bewilligung gedeckte Schäden ausnimmt – Art. 12 Abs. 1 – Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten – Befugnis zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 4 Abs. 7 – Unmittelbare Wirkung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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