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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-521/21MJ v AA

Entschieden
2026-03-24
ECLI
ECLI:EU:C:2026:242
CELEX
62021CJ0521
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Regelung und Rechtsprechung, wonach es den nationalen Gerichten untersagt ist, die Legitimität der Gerichte und der verfassungsmäßigen Organe in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder ihrer richterlichen Befugnisse festzustellen oder zu beurteilen – Verpflichtung des mit einem Antrag auf Ausschluss eines anderen Richters befassten Richters, die Einhaltung des Erfordernisses eines ‚zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts‘ zu prüfen – Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen – Fehlende Unabhängigkeit der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) – Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs für Kandidaten für die betreffende Richterstelle – Richter, der kein ‚unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht‘ ist – Möglichkeit des Ausschlusses eines Richters von einem Spruchkörper.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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