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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-490/16A.S. v Republic of Slovenia

Entschieden
2017-07-26
ECLI
ECLI:EU:C:2017:585
CELEX
62016CJ0490
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger – Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat – Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen – Art. 13 – Illegales Überschreiten einer Außengrenze – Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Art. 29 – Frist von zwölf Monaten für die Überstellung – Fristberechnung – Einlegung eines Rechtsbehelfs – Aufschiebende Wirkung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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