Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-490/16A.S. v Republic of Slovenia
- Entschieden
- 2017-07-26
- ECLI
- ECLI:EU:C:2017:585
- CELEX
- 62016CJ0490
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger – Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat – Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen – Art. 13 – Illegales Überschreiten einer Außengrenze – Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Art. 29 – Frist von zwölf Monaten für die Überstellung – Fristberechnung – Einlegung eines Rechtsbehelfs – Aufschiebende Wirkung.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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