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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-49/22Austrian Airlines AG v TW

Entschieden
2023-06-08
ECLI
ECLI:EU:C:2023:454
CELEX
62022CJ0049
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Annullierung eines Fluges – Art. 8 Abs. 1 – Beistandspflicht – Begriff ‚anderweitige Beförderung‘ – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Covid‑19-Pandemie – Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen der konsularischen Unterstützung organisiert wurde – Vom gleichen ausführenden Luftfahrtunternehmen zur gleichen Uhrzeit wie der annullierte Flug durchgeführter Flug – Dem Fluggast zur Last fallende Kosten, die die reinen Flugkosten übersteigen.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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