Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-49/22Austrian Airlines AG v TW
- Entschieden
- 2023-06-08
- ECLI
- ECLI:EU:C:2023:454
- CELEX
- 62022CJ0049
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Annullierung eines Fluges – Art. 8 Abs. 1 – Beistandspflicht – Begriff ‚anderweitige Beförderung‘ – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Covid‑19-Pandemie – Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen der konsularischen Unterstützung organisiert wurde – Vom gleichen ausführenden Luftfahrtunternehmen zur gleichen Uhrzeit wie der annullierte Flug durchgeführter Flug – Dem Fluggast zur Last fallende Kosten, die die reinen Flugkosten übersteigen.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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