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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-48/24VšĮ „Vilniaus tarptautinė mokykla“ v Valstybinė kalbos inspekcija

Entschieden
2026-02-12
ECLI
ECLI:EU:C:2026:83
CELEX
62024CJ0048
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Anwendungsbereich – Wirtschaftliche Tätigkeit – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 53 – Sprachkenntnisse – Nationale Regelung, wonach die Lehrkräfte und die Mitglieder des Verwaltungspersonals privater Bildungseinrichtungen, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, die Amtssprache beherrschen müssen – Art. 4 Abs. 2 EUV – Nationale Identität eines Mitgliedstaats – Schutz und Förderung der Amtssprache eines Mitgliedstaats – Private Bildungseinrichtung, die internationale Bildungsprogramme anbietet – Voraussetzung der Erforderlichkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Erfordernis, die Amtssprache zu beherrschen, ohne Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

    Überprüfbare Vertrauenssignale

    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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