Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-48/24VšĮ „Vilniaus tarptautinė mokykla“ v Valstybinė kalbos inspekcija
- Entschieden
- 2026-02-12
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:83
- CELEX
- 62024CJ0048
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Anwendungsbereich – Wirtschaftliche Tätigkeit – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 53 – Sprachkenntnisse – Nationale Regelung, wonach die Lehrkräfte und die Mitglieder des Verwaltungspersonals privater Bildungseinrichtungen, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, die Amtssprache beherrschen müssen – Art. 4 Abs. 2 EUV – Nationale Identität eines Mitgliedstaats – Schutz und Förderung der Amtssprache eines Mitgliedstaats – Private Bildungseinrichtung, die internationale Bildungsprogramme anbietet – Voraussetzung der Erforderlichkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Erfordernis, die Amtssprache zu beherrschen, ohne Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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