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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-464/24Balneari Rimini v Comune di Rimini

Entschieden
2025-06-04
ECLI
ECLI:EU:C:2025:498
CELEX
62024CO0464
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 99 der Verfahrensordnung – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Richtlinie 2006/123/EG – Richtlinie 2014/23/EU – Anwendungsbereich – Tourismus- und Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer – Schadensersatzklage – Keine automatische Verlängerung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
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