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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-425/17Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG v Stadt Kempten

Entschieden
2018-10-17
ECLI
ECLI:EU:C:2018:830
CELEX
62017CJ0425
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch – Begriffe ‚Kautabak‘ und ‚Tabak zum oralen Gebrauch‘ – Paste aus fein gemahlenem Tabak (Thunder Chewing Tobacco) und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose (Thunder Frosted Chewing Bags).

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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