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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-416/23Österreichische Datenschutzbehörde v F R

Entschieden
2025-01-09
ECLI
ECLI:EU:C:2025:3
CELEX
62023CJ0416
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 4 – Aufgaben der Aufsichtsbehörde – Begriffe ‚Anfrage‘ und ‚exzessive Anfragen‘ – Verlangen einer angemessenen Gebühr oder Weigerung, aufgrund von Anfragen tätig zu werden, wenn diese offenkundig unbegründet oder exzessiv sind – Kriterien für die von der Aufsichtsbehörde zu treffende Wahl – Art. 77 Abs. 1 – Begriff ‚Beschwerde‘.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

Überprüfbare Vertrauenssignale

  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
  • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
  • Version und Lesedatum an jeder Antwort
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  • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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