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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-411/22Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. v Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark

Entschieden
2023-06-15
ECLI
ECLI:EU:C:2023:490
CELEX
62022CJ0411
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Leistungen bei Krankheit‘ – Geltungsbereich – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Soziale Vergünstigungen – Unterschiedliche Behandlung – Rechtfertigungsgründe – Covid-19 – Von der nationalen Gesundheitsbehörde angeordnete Absonderung von Arbeitnehmern – Vergütung dieser Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber – Erstattung an den Arbeitgeber durch die zuständige Behörde – Ausschluss von Grenzgängern, die aufgrund einer von der Behörde ihres Wohnsitzstaats getroffenen Maßnahme in Quarantäne sind.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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