Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Zurück zu den Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-41/04Levob Verzekeringen BV and OV Bank NV v Staatssecretaris van Financiën

Entschieden
2005-10-27
ECLI
ECLI:EU:C:2005:649
CELEX
62004CJ0041
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der Leistung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

    Überprüfbare Vertrauenssignale

    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

    ModellkartePrüfung