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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-405/18AURES Holdings a.s. v Odvolací finanční ředitelství

Entschieden
2020-02-27
ECLI
ECLI:EU:C:2020:127
CELEX
62018CJ0405
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft – Verlegung der Steueransässigkeit in diesen anderen Mitgliedstaat – Nationale Regelung, der zufolge es nicht zulässig ist, den im Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, vor der Sitzverlegung angefallenen steuerlichen Verlust geltend zu machen.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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