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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-40/17Fashion ID GmbH & Co.KG v Verbraucherzentrale NRW eV

Entschieden
2019-07-29
ECLI
ECLI:EU:C:2019:629
CELEX
62017CJ0040
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. d – Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ – Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, das die Weitergabe personenbezogener Daten des Besuchers dieser Website an den Anbieter des Plugins erlaubt – Art. 7 Buchst. f – Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten – Berücksichtigung des Interesses des Betreibers der Website oder des Interesses des Anbieters des Social Plugins – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Einwilligung der betroffenen Person – Art. 10 – Information der betroffenen Person – Nationale Regelung, wonach Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen klagebefugt sind.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

    Überprüfbare Vertrauenssignale

    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
    • Version und Lesedatum an jeder Antwort
    • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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