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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-393/16Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne v Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co.OHG

Entschieden
2017-12-20
ECLI
ECLI:EU:C:2017:991
CELEX
62016CJ0393
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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