Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-393/16Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne v Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co.OHG
- Entschieden
- 2017-12-20
- ECLI
- ECLI:EU:C:2017:991
- CELEX
- 62016CJ0393
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht