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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-393/15Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie v ESET spol. s r.o. sp. z o.o. Oddział w Polsce

Entschieden
2016-06-21
ECLI
ECLI:EU:C:2016:481
CELEX
62015CO0393
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Art. 169 Buchst. a – Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt – Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist – Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat – Hauptsächliche Tätigkeit, die in der Ausführung innerbetrieblicher Umsätze für die genannte Gesellschaft besteht – Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer – Abzug im Mitgliedstaat ihrer Registrierung.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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