Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss
C-393/15Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie v ESET spol. s r.o. sp. z o.o. Oddział w Polsce
- Entschieden
- 2016-06-21
- ECLI
- ECLI:EU:C:2016:481
- CELEX
- 62015CO0393
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Art. 169 Buchst. a – Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt – Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist – Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat – Hauptsächliche Tätigkeit, die in der Ausführung innerbetrieblicher Umsätze für die genannte Gesellschaft besteht – Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer – Abzug im Mitgliedstaat ihrer Registrierung.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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